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Besetztes Fax ist Risiko des Senders

Wird eine Frist allein deshalb versäumt, weil das Empfangsgerät besetzt ist, liegt kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor.

Wer eine Frist allein deshalb versäumt, weil das Empfangsgerät besetzt ist, muss sich eigenes Verschulden vorwerfen lassen. Das Risiko, dass der Anschluss belegt ist, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, mit dem jeder rechnen muss, so das Bundesverfassungsgericht. Anders als bei einem technischen Defekt, der als Ursache einer Fristversäumnis zur Wiedereinsetzung berechtigt, ist ein besetzter Anschluss ein vorhersehbarer Umstand. Spätestens dann, wenn mit der Übermittlung nicht so rechtzeitig genug begonnen worden ist, dass unter normalen Umständen noch am gleichen Tag mit einer Übermittlung gerechnet werden konnte, liegt eine schuldhafte Fristversäumnis vor.

 
 
mrl-sahe 2024-12-04 wid-17 drtm-bns 2024-12-04